Show-Racer-Klub

Satzung

Satzung

SHOW RACER Klub

gegründet am 07.07.1996 in Rodgau

 

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Klubs

Die Vereinigung führt den Namen SHOW RACER Klub und ist rechtlich der Gesellschaft gleichgestellt (§54BGB).

Der Klub ist Mitglied im VDT und BDRG.

Der Klub bezweckt Hebung und Förderung der Zucht des SHOW RACER in allen zugelassenen Farbenschlägen.

Der Sitz des Klubs ist der Wohnort des jeweiligen 1.Vorsitzenden bzw. des Geschäftsführers.

§ 2 Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich des Klubs erstreckt sich auf den Bereich des Verbandes Deutscher Rassetaubenzüchter e.V. (VDT).

 

§ 3 Wirkungskreis

1. Zusammenschluß der Züchter der betreuten Rasse im Klub und Vertretung ihrer Belange gegenüber den Organisationen, Behörden und der Öffentlichkeit.

2. Aufklärung und Belehrung in organisatorischen und züchterischen Angelegenheiten und Vorsorge zu Treffen, daß die betreute Rasse einheitlich und der ursprünglichen Zuchtidee entsprechend weiter erhalten und verbreitet wird. Dies geschieht insbesondere durch Ausarbeitung von Muster-beschreibungen und evtl. Änderungen und die Berufung geeigneter Preisrichter als Sonderrichter.

3. Vorsorge zu treffen, daß im Kreis der Züchter der sportliche Idealismus gewahrt und den Mitgliedern die notwendige Unterstützung im Rahmen der Satzung zuteil wird.

4. Das Abhalten einer Jahreshauptversammlung und nach Bedarf weiterer Versammlungen.

5.Abhalten von Ausstellungen, die in Angliederung an eine größere Schau möglich sind.

6. Stiftung von Preisen.

7. Richtlinien erlassen und Beschlüsse fassen, die im Sinne dieser Satzung sind.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Klub setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.

Ordentliches Mitglied kann jeder werden der unbescholten ist und sich für die Zwecke des Klubs interessiert. Deutsche Mitgl. müssen einem Ortsverein des BDRG angehören. Die Aufnahme ausländischer Züchter ist statthaft. Die Bewerbung hat schriftlich bei der Geschäftsstelle zu

erfolgen. Die Aufnahme kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung, bzw. mit der Veröffentlichung im Rundschreiben.

Ehrenmitglieder können sowohl von einzelnen Mitgl. als auch vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Zucht des SHOW RACR im allgemeinen und um den Klub im besonderen verdient gemacht haben.

Ein langjähriger Vorsitzender kann unter vorstehenden Voraussetzungen zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben im Klub Sitz und Stimme und sind von der Beitragszahlung befreit.

Gönner des Klubs kann durch Beschluß der Hauptversammlung derjenige werden, der den Klub besonders unterstützt hat, ihm stehen die Rechte eines Ehrenmitgliedes zu.

 

§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Auflösung des Klubs.

2. Tod des Mitgliedes.

3. Austritt, der mindestens 4 Wochen vor Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muß.

4. Streichung: -die Streichung erfolgt nach Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen wurde zum 31.12.

5. Ausschluß, bei einem groben gegen diese Satzung oder einem Verhalten das geeignet ist, den Klub und seine Mitglieder oder die Rassegeflügelzucht in ihrem Ansehen zu schädigen. Der Ausschluß kann nur mit Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag dazu muß allen Mitgliedern und dem Auszuschließenden mindestens 4 Wochen vorher in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Klubvermögen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anteil am Klubvermögen und Anspruch auf volle Unterstützung im Rahmen dieser Satzung durch den Klub.

Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen des Klubs zu befolgen. Zudem sind sie an die Satzungen des BDRG und VDT, die AAB und die Ehrengerichtsordnung gebunden. Sie haben Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub nachzukommen und den Vorstand bei seinen Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

 

§ 7 Beitragszahlung

Mitgliedsbeiträge werden gemäß dem Beschluß der Jahreshauptversammlung erhoben. Sie sind bis jeweils März des laufenden Jahres zu bezahlen. Nach Möglichkeit sollte es im Einzugsverfahren über eine Bank oder Sparkasse geschehen.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31.Dezember.

 

§ 8 Organe

1. Oberstes Organ des Klubs ist die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist einmalig im Jahr durch den Geschäftsführenden einzuberufen. Die Einladung dazu mit Tagesordnung hat schriftlich mit einer Frist von 4Wochen zu erfolgen.

Der Hauptversammlung obliegt:

a) Beschlußfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Klubs;

b) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichtes und der Berichte der mit Aufgaben betrauten Mitglieder;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Wahl des Vorstandes;

e) Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und des Haushaltvoranschlages;

f) alle Aufgaben, die auch den anderen Versammlungen obliegen.

 

2. Weitere Versammlungen werden nach Bedarf oder wenn 1/4 aller Mitglieder dies beantragt abgehalten. Die Einladung erfolgt wie zur JHV. Sie ergänzen die JHV und dienen insbesondere der Förderung des guten Zusammenhaltes unter den Mitgl. und dem Erfahrungsaustausch.

Die Versammlungen sind möglichst im Anschluss an die Sonderschauen des Klubs, Sommertagungen oder Großschauen abzuhalten. Über die Versammlungen sind Protokolle zu führen.

 

§ 10 Der Vorstand

1. Der aktive Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2.Schriftführer, 1. Und 2. Kassierer, dem 1. und 2. Zuchtwart, sowie Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Ausscheidende können wiedergewählt werden.

2. Die Vorstandsämter sind unbesoldete Ehrenämter, nur bare Auslagen im Rahmen des Haushaltsvoranschlages werden vergütet.

3. Der 1. Vorsitzende vertritt den Klub nach innen und Außen und leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfall kann er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

4. Die Geschäftsführung liegt beim 1. Vorsitzenden und kann auf einen Geschäftsführer durch die Mitgliederversammlung übertragen werden. Dieser ist dann voll verantwortlich.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder wenn die Hälfte des Vorstandes diese verlangt auf Einladung des Geschäftsführenden zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seine Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

6. In dringenden Fällen kann für die Entscheidung zu einem Verwaltungsakt eine schriftliche Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Sie muß in Übereinstimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern geschehen. Über das Befragungsergebnis ist in der nächsten JHV Bericht zu erstatten.

7. Der Geschäftsführende hat die Mitglieder über alle Belange des Klubs im Rundschreiben zu informieren.

8. der Schriftführer hat von den Versammlungen Protokolle zu fertigen aus denen alle Anträge und die Wahlergebnisse mit den Stimmenanteilen hervorgehen. Diese sind zu veröffentlichen und von den Mitgliedern zu genehmigen. Nach Ablauf einer angemessenen Einspruchsfrist haben sie Gültigkeit. Bei Einspruch durch ein Mitglied entscheidet die nächste Versammlung.

9. Der Kassierer verwaltet die Kasse, führt über Ein- und Ausgabengenau Buch, hat die Belege von Jahr zu Jahr aufzubewahren, bei der Hauptversammlung Rechenschaft zu geben.

Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Haushaltvoranschlages getätigt werden. Die Kasse kann auf Antrag durch zu wählende Kassenprüfer geprüft werden. Die Hauptversammlung ist über das Ergebnis zu unterrichten.

10. Der Zuchtausschuss besteht aus dem 1. Zuchtwart, der gleichzeitig auch Vorsitzender dieses Gremiums ist, dem 1. Vorsitzenden und dem Rassebetreuer. Er berät den Vorstand in allen züchterischen Fragen sowie der Aufstellung oder Überarbeitung des Standards und Musterbildes. Er ist gleichzeitig verantwortlich für die Schulung der Sonder und Preisrichter.

 

§ 11 Wahlhandlung

Die Vorstandsmitglieder werden bei mehreren Bewerbungen in geheimer Wahl gewählt. Über die Art weiterer Wahlen kann offen abgestimmt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ohne Neuwahl ergänzen. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Ausgenommen hiervon sind Wahlen zur Satzungsänderung oder Auflösung des Klubs. Diese bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ferner müssen diese Anträge bei der Einladung in der Tagesordnung bekanntgegeben werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtig, wenn es um einen Rechtsstreit zwischen ihm und den Klub geht.

 

§ 12 Schauen

Die Mitgliederversammlung bestimmt, an welchen Schauen sich der Klub beteiligt und schlägt einzusetzende Preisrichter vor. Höhe und Anzahl der vom Klub zu vergebenden Preise richten sich nach dem jeweiligen Kassenstand und werden von Fall zu Fall vom Vorstand festgesetzt.

Die Schauleitung von selbständigen Klubschauen unterliegt den Weisungen des Vorstandes.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Klubs kann nur von 2/3 aller Mitglieder beantragt werden.

Es ist ein zweimaliger Beschluß gem. §11 notwendig. Ein etwa vorhandenes Vermögen findet nach Auflösung des Klubs die Verwendung, welche durch die Auflösungsversammlung näher zu bestimmen ist.



§ 14  Datenschutz im Verein

1. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden

Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Klub verarbeitet (z. B. Einladung zu Versammlungen, Beitragszahlungen, Organisation von Ausstellungen).

Ferner werden personenbezogene Daten, welche zur Meldung an den Verband notwendig sind, 1x jährlich an den VDT gemeldet

Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Veranstaltungen einschließlich der Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des Vereins, in Auftritten des Vereins in Sozialen Medien sowie auf Seiten des Verbands deutscher Rassetaubenzüchter (VDT) veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.

2. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel 7 DSGVO.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Klubs (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Klubs besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Klubs. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über Veranstaltungen des Klubs veröffentlicht.

3. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten


Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an die Sparkasse Stade - Altes Land weitergeleitet.

Personenbezogene Daten werden an den Verband Deutscher Rassetaubenzüchter gemeldet.

4. Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.

Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Klubarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Vereinszugehörigkeit. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Klubs an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von Veranstaltungen zugrunde.

Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

5. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

6. Die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen:

Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft erfasst.Des Weiteren können personenbezogene Daten während der Vereinsveranstaltungen erfasst werden.


§15 Schlußbestimmung

1. Die Satzung, Ehrengerichtsordnung,AAB und sonstige gültigen Bestimmungen des BDRG und die Satzungen des VDT sind grundsätzlich für den Klub verbindlich.

2. Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 26.04.1997 in Zwingenberg a.d.B.

beschlossen und tritt ab sofort in Kraft. Alle dieser Satzung entgegenstehenden Bestimmungen des Klubs werden für ungültig erklärt.


Albrecht, J.

1. Vorsitzender im SHOW RACER Klub

Geändert § 5, 4 5.1.2018 Luzia Mouris

Geändert §14 18.01.2019 Luzia Mouris